Satzung des CCCC
Inhalt
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Mitgliedsbeiträge
Beitragsordnung
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Organe des Vereins
§8 Vorstand
§9 Zuständigkeit des Vorstands
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§12 Mitgliederversammlung
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§16 Kassenprüfung
§17 Auflösung des Vereins
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen "Camburger Carneval Club "Concordia" 1846 e.V." (CCCC).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Camburg/Saale.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Landesverband Thüringer Karneval.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens, der Traditionspflege, insbesondere der karnevalistischen Brauchtumspflege und der Kinder- und Jugendarbeit in diesem Bereich .
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation der verschiedensten Veranstaltungen und der Tätigkeit auf dem zuvor genannten Bereichen erfüllt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Camburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(5) Die Aufnahme fördernde (passiver Mitglieder) ist möglich
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Beitragsordnung
Auf der Grundlage der Vereinssatzung des Camburger Carneval Club Concordia e.V. beschließt die Mitgliederversammlung am 18.03.2002 nachfolgende Beitragsordnung zur Reglung der Mitgliedsbeiträge.
- §1 Beitragshöhe
Die Beitragshöhe für Mitglieder die erwerbstätig sind beträgt der Jahresbeitrag 20 .
Mitglieder ohne eigenem Einkommen entrichten einen Jahresbeitrag i.H.v. 6 (monatlich 0,50 )
- §2 Fälligkeit
Der Jahresbeitrag ist am 30. November eines jeden Jahres fällig. Die Zahlweise bestimmt das Mitglied selbst.
- §3 Unbilligkeit
Bei vorliegen einer unbilligen Härte besteht die Möglichkeit auf Antrag gegenüber dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied den Betrag zu stunden oder zu erlassen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand des Vereins.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht aktiv zur Erfüllung des Satzungszweckes beizutragen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden (Präsident),
dem Stellvertretenden Vorsitzenden ( Vizepräsident)
dem Schatzmeister
dem Stellv. Schatzmeister
dem Schriftführer
zwei weiteren Mitgliedern, die Interessenbereiche vertreten.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, die an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden sind. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 5.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:<
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vereinsvorsitzende (Präsident) ist einzeln zu wählen. Die weiteren Mitglieder können zusammen gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Wahlberechtigt sind Mitglieder des Vereins, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (Präsident) bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident), einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, ab vollendeten 14. Lebensjahr, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Aufnahme von Mitgliedern
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten oder zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der (Lokalzeitung oder Stadtanzeiger) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§16 Kassenprüfung
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte auf ihre ordnungsgemäße Durchführung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer, egal aus welchem Grund aus, tritt ein Ersatzkassenprüfer an seine Stelle.
§17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende (Präsident) und der Stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsiden) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Camburg (§ 2 Abs. 4).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.